Fußbodenverlegung in einer Behörde

Für den Neubau eines Gebäudes für ein Amt einer Gemeinde hatte ein überregional tätiges Fachunternehmen den Auftrag erhalten, Kunststofffußböden in einigen Büroräumen und den Fluren zu verlegen. Die Verlegearbeiten wurden von einem Mitarbeiter durchgeführt, der nur kurze Zeit bei dem Unternehmen tätig war und dessen Arbeiten auch an anderer Stelle zu Beanstandungen führten. Nachdem die Arbeiten in dem größeren Teil der Räume ausgeführt worden waren, beanstandete die auftraggebende Gemeinde erhebliche Mängel. Da die Ausbesserungsarbeiten nach ihrer Auffassung nicht ausreichend waren, setzte sie für die Nachbesserung eine Frist und drohte die Entziehung des Auftrags an. Kurz darauf entzog sie dem Verlegeunternehmen tatsächlich den Auftrag. Ein anderes Unternehmen wurde daraufhin beauftragt, die Verlegearbeiten zu Ende zu führen und Nachbesserungsarbeiten in den Räumen vorzunehmen, in denen der Fußboden schon von dem zuerst beauftragten Unternehmen verlegt worden war.

Das zuerst beauftragte Unternehmen übersandte der Gemeinde schließlich seine Rechnung mit einem Umfang von etwa 44.000 DM. Die Gemeinde verwies auf die Entziehung des Auftrags, übersandte dem Unternehmen eine (kleinere) Rechnung über Nachbesserungsarbeiten und verweigerte die Zahlung. Nachdem auch nach weit mehr als einem Jahr noch keine Zahlung geleistet worden war, beantragte das Unternehmen bei der Niedersächsischen Bauschlichtungsstelle ein Bauschlichtungsverfahren.

Nach kurzer schriftlicher Vorbereitung vereinbarte der Vorsitzende der Bauschlichtungsstelle mit dem Unternehmen und dem Bau-Sachbearbeiter der Gemeinde einen Termin für eine mündliche Verhandlung, die dann in den Räumen stattfand, um die es bei der Fußbodenverlegung ging. Alle Räume wurden gemeinsam besichtigt. Ein Vertreter des in dem Gebäude untergebrachten Amtes und der gegenwärtige Hausmeister waren zeitweise zugegen und gaben Informationen. Den Hausmeister, der zur Zeit der Verlegearbeiten im Dienst gewesen war, sich aber mittlerweile im Ruhestand befand, befragte der Vorsitzende während der Verhandlung telefonisch zu einzelnen Punkten.

Bei der Besichtigung ergab sich, dass in allen Räumen die Wand- und Türanschlüsse durchgängig nachgebessert worden waren. Nach den Schilderungen der Mitarbeiter des nutzenden Amtes war es für alle Beteiligten nicht mehr zweifelhaft, dass die Verlegung insofern mangelhaft gewesen war. Der Bau-Sachbearbeiter der Gemeinde schilderte darüber hinaus, in einem Raum sei der Belag so schlecht verlegt gewesen, dass er vollständig habe ausgetauscht werden müssen. Hiervon war der Unternehmer allerdings nicht überzeugt. Ein weiterer wichtiger Streitpunkt war, ob für die Nachbesserungsarbeiten Material verwendet worden war, das der erste Unternehmer bei Einstellung seiner Arbeiten zurückgelassen hatte, oder ob der andere Unternehmer, der die Nachbesserung durchgeführt hatte, hierfür selbst Material eingekauft hatte. Im Streit war schließlich, ob seinerzeit die Auftragsentziehung ordnungsgemäß angedroht worden war und ob dem ersten Unternehmen Reinigungsarbeiten beträchtlichen Umfangs angelastet werden konnten.

Die Streitpunkte konnten in der Verhandlung nicht hinreichend aufgeklärt werden, und auch, wenn man versucht hätte, dies in einem gerichtlichen Verfahren zu tun, wäre das Ergebnis höchst unsicher gewesen. Die Beteiligten sprachen deshalb jede Position der Rechnung des Unternehmers und die Rechnungen über Nachbesserungsarbeiten eingehend auf ihre Berechtigung durch. Soweit Tatsachen nicht aufgeklärt werden konnten, wurden die Kosten danach unter den Beteiligten aufgeteilt, wie wahrscheinlich es war, dass die eine oder die andere Version zutraf. Dabei begründete der Vorsitzende jeweils seine Auffassung, welche Version die größere Wahrscheinlichkeit für sich hatte. Er äußerte sich auch dazu, wie die eine und die andere Möglichkeit des tatsächlichen Ablaufs rechtlich zu bewerten wäre. Hinsichtlich einiger nicht ausgebesserter sichtbarer Unebenheiten des Untergrundes schlug der Vorsitzende vor, dies als Mangel anzusehen und dafür einen Minderungsbetrag zu vereinbaren.

Aus der Addition der für die Einzelpunkte eingesetzten Beträge ergab sich, dass dem Unternehmer etwas mehr als die Hälfte seines Rechnungsbetrages, umgerechnet in Euro, zustände. Die Beteiligten akzeptierten dies als vernünftig, wenn auch jeder sich ein aus seiner Sicht günstigeres Ergebnis erhofft hatte. Da auf die Rechnung seit fast zwei Jahren nichts gezahlt worden war, wurde auf der Grundlage eines Zinssatzes von 5 % über dem Basiszinssatz eine Zinspauschale hinzugenommen. Dieses Ergebnis hielten der Unternehmer und der anwesende Bau-Sachbearbeiter der Gemeinde für richtig. Da der Gemeindevertreter hierzu aber nicht sofort eine verbindliche Erklärung abgeben konnte, wurde der Vergleich nicht sofort abgeschlossen, sondern der Vorsitzende übersandte schriftlich einen entsprechenden Vergleichsvorschlag, der dann schriftlich angenommen wurde. So konnte der Vergleich in der Gemeinde noch von den übrigen Verantwortlichen geprüft werden.

Die mündliche Verhandlung hatte 5 Stunden gedauert. Für ein Gerichtsverfahren hätten alle Beteiligten weit mehr Zeit aufwenden müssen, und es hätte sehr viel länger gedauert, bis ein endgültiges Ergebnis erreicht gewesen wäre.

 

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