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Fußbodenverlegung
in einer Behörde
Für den
Neubau eines Gebäudes für ein Amt einer Gemeinde hatte ein
überregional tätiges Fachunternehmen den Auftrag erhalten,
Kunststofffußböden in einigen Büroräumen und den Fluren zu
verlegen. Die Verlegearbeiten wurden von einem Mitarbeiter durchgeführt,
der nur kurze Zeit bei dem Unternehmen tätig war und dessen Arbeiten auch
an anderer Stelle zu Beanstandungen führten. Nachdem die Arbeiten in dem
größeren Teil der Räume ausgeführt worden waren,
beanstandete die auftraggebende Gemeinde erhebliche Mängel. Da die
Ausbesserungsarbeiten nach ihrer Auffassung nicht ausreichend waren, setzte sie
für die Nachbesserung eine Frist und drohte die Entziehung des Auftrags
an. Kurz darauf entzog sie dem Verlegeunternehmen tatsächlich den Auftrag.
Ein anderes Unternehmen wurde daraufhin beauftragt, die Verlegearbeiten zu Ende
zu führen und Nachbesserungsarbeiten in den Räumen vorzunehmen, in
denen der Fußboden schon von dem zuerst beauftragten Unternehmen verlegt
worden war.
Das zuerst
beauftragte Unternehmen übersandte der Gemeinde schließlich seine
Rechnung mit einem Umfang von etwa 44.000 DM. Die Gemeinde verwies auf die
Entziehung des Auftrags, übersandte dem Unternehmen eine (kleinere)
Rechnung über Nachbesserungsarbeiten und verweigerte die Zahlung. Nachdem
auch nach weit mehr als einem Jahr noch keine Zahlung geleistet worden war,
beantragte das Unternehmen bei der Niedersächsischen Bauschlichtungsstelle
ein Bauschlichtungsverfahren.
Nach kurzer
schriftlicher Vorbereitung vereinbarte der Vorsitzende der
Bauschlichtungsstelle mit dem Unternehmen und dem Bau-Sachbearbeiter der
Gemeinde einen Termin für eine mündliche Verhandlung, die dann in den
Räumen stattfand, um die es bei der Fußbodenverlegung ging. Alle
Räume wurden gemeinsam besichtigt. Ein Vertreter des in dem Gebäude
untergebrachten Amtes und der gegenwärtige Hausmeister waren zeitweise
zugegen und gaben Informationen. Den Hausmeister, der zur Zeit der
Verlegearbeiten im Dienst gewesen war, sich aber mittlerweile im Ruhestand
befand, befragte der Vorsitzende während der Verhandlung telefonisch zu
einzelnen Punkten.
Bei der
Besichtigung ergab sich, dass in allen Räumen die Wand- und
Türanschlüsse durchgängig nachgebessert worden waren. Nach den
Schilderungen der Mitarbeiter des nutzenden Amtes war es für alle
Beteiligten nicht mehr zweifelhaft, dass die Verlegung insofern mangelhaft
gewesen war. Der Bau-Sachbearbeiter der Gemeinde schilderte darüber
hinaus, in einem Raum sei der Belag so schlecht verlegt gewesen, dass er
vollständig habe ausgetauscht werden müssen. Hiervon war der
Unternehmer allerdings nicht überzeugt. Ein weiterer wichtiger Streitpunkt
war, ob für die Nachbesserungsarbeiten Material verwendet worden war, das
der erste Unternehmer bei Einstellung seiner Arbeiten zurückgelassen
hatte, oder ob der andere Unternehmer, der die Nachbesserung durchgeführt
hatte, hierfür selbst Material eingekauft hatte. Im Streit war
schließlich, ob seinerzeit die Auftragsentziehung
ordnungsgemäß angedroht worden war und ob dem ersten Unternehmen
Reinigungsarbeiten beträchtlichen Umfangs angelastet werden
konnten.
Die Streitpunkte
konnten in der Verhandlung nicht hinreichend aufgeklärt werden, und auch,
wenn man versucht hätte, dies in einem gerichtlichen Verfahren zu tun,
wäre das Ergebnis höchst unsicher gewesen. Die Beteiligten sprachen
deshalb jede Position der Rechnung des Unternehmers und die Rechnungen
über Nachbesserungsarbeiten eingehend auf ihre Berechtigung durch. Soweit
Tatsachen nicht aufgeklärt werden konnten, wurden die Kosten danach unter
den Beteiligten aufgeteilt, wie wahrscheinlich es war, dass die eine oder die
andere Version zutraf. Dabei begründete der Vorsitzende jeweils seine
Auffassung, welche Version die größere Wahrscheinlichkeit für
sich hatte. Er äußerte sich auch dazu, wie die eine und die andere
Möglichkeit des tatsächlichen Ablaufs rechtlich zu bewerten
wäre. Hinsichtlich einiger nicht ausgebesserter sichtbarer Unebenheiten
des Untergrundes schlug der Vorsitzende vor, dies als Mangel anzusehen und
dafür einen Minderungsbetrag zu vereinbaren.
Aus der Addition
der für die Einzelpunkte eingesetzten Beträge ergab sich, dass dem
Unternehmer etwas mehr als die Hälfte seines Rechnungsbetrages,
umgerechnet in Euro, zustände. Die Beteiligten akzeptierten dies als
vernünftig, wenn auch jeder sich ein aus seiner Sicht günstigeres
Ergebnis erhofft hatte. Da auf die Rechnung seit fast zwei Jahren nichts
gezahlt worden war, wurde auf der Grundlage eines Zinssatzes von 5 % über
dem Basiszinssatz eine Zinspauschale hinzugenommen. Dieses Ergebnis hielten der
Unternehmer und der anwesende Bau-Sachbearbeiter der Gemeinde für richtig.
Da der Gemeindevertreter hierzu aber nicht sofort eine verbindliche
Erklärung abgeben konnte, wurde der Vergleich nicht sofort abgeschlossen,
sondern der Vorsitzende übersandte schriftlich einen entsprechenden
Vergleichsvorschlag, der dann schriftlich angenommen wurde. So konnte der
Vergleich in der Gemeinde noch von den übrigen Verantwortlichen
geprüft werden.
Die
mündliche Verhandlung hatte 5 Stunden gedauert. Für ein
Gerichtsverfahren hätten alle Beteiligten weit mehr Zeit aufwenden
müssen, und es hätte sehr viel länger gedauert, bis ein
endgültiges Ergebnis erreicht gewesen wäre.
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