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1. Ablauf
eines Bauschlichtungsverfahrens
Ein
Bauschlichtungsverfahren ist immer dann zweckmäßig, wenn es z.B.
Streit über Bauleistungen gibt, also etwa wenn der Auftraggeber die
Leistung als mangelhaft ansieht, der Bauhandwerker aber einen Mangel
bestreitet. Oder der Bauherr meint, der Bauträger müsse für ein
schlüsselfertiges Haus Sanitärobjekte der gehobenen Preisklasse
liefern. Auch die Frage, ob ein Auftraggeber dem Bauhandwerker zu Recht den
Auftrag teilweise entzogen hat oder ob der Auftraggeber berechtigt ist, eine
Rate wegen ausstehender Arbeiten einzubehalten, kann Grund für ein
Schlichtungsverfahren sein.
Das
Bauschlichtungsverfahren beginnt mit einem Antrag bei der
Niedersächsischen Bauschlichtungsstelle. Den Antrag kann jeder
stellen, der an den Meinungsverschiedenheiten beteiligt ist, der Bauherr oder
der Auftragnehmer, der Bauträger, der Architekt oder ein sonstiger Planer.
Der Antrag muss schriftlich durch Brief, Fax oder E-Mail gestellt werden. In
dem Schreiben ist der Name bzw. die Firma des anderen Beteiligten mit Anschrift
anzugeben und es soll der Streitpunkt kurz geschildert werden. Unterlagen, auf
die es für die gegenseitigen Ansprüche ankommen kann, wie
Vertragstext, Rechnungen, Entwurfszeichnungen, sollten in Ablichtung
mitgeschickt werden.
Nur wenn beide
Beteiligten einverstanden sind, findet ein Bauschlichtungsverfahren statt.
Am zweckmäßigsten ist es, wenn derjenige, der das
Schlichtungsverfahren in Gang setzen möchte, den anderen Beteiligten
fragt, ob er hiermit einverstanden ist. Dann kann die Zustimmung des anderen
bereits mit dem Antragsschreiben mitgeteilt werden und dem Beginn des
Verfahrens steht nichts mehr im Wege. Wenn es aber nicht gelingt, schon im
Voraus das Einverständnis einzuholen, ist es auch möglich, das
Antragsschreiben ohne die Einverständniserklärung des anderen
Beteiligten abzuschicken. In diesem Fall fragt die Bauschlichtungsstelle bei
dem anderen Beteiligten an, ob er zustimmt.
Ist ein Antrag
auf Bauschlichtung eingegangen, schickt die Bauschlichtungsstelle ihn in
Ablichtung dem anderen Beteiligten zu und bittet um schriftliche Stellungnahme.
Evtl. werden noch weitere Unterlagen angefordert. Wenn beide Seiten sich
schriftlich geäußert haben, vereinbart der Vorsitzende mit beiden
Beteiligten einen Termin für eine mündliche Verhandlung. Die
mündliche Verhandlung findet grundsätzlich an Ort und Stelle
statt, d.h. auf dem Grundstück, auf dem die streitigen Bauarbeiten
geleistet worden sind. Das Ergebnis der Arbeiten wird dabei gemeinsam
besichtigt und eingehend besprochen. Das ist der Kern des
Bauschlichtungsverfahrens: die gemeinsame Besichtigung und Erörterung.
Dabei können alle Anwesenden ihre Auffassung darstellen und
Lösungsmöglichkeiten vorschlagen. Der Vorsitzende der
Bauschlichtungsstelle äußert sich, soweit es erforderlich ist, zur
rechtlichen Bewertung des Sachverhalts und gibt seine Einschätzung, welche
Risiken für den Fall zu erwarten wären, dass zur Klärung ein
Zivilprozess stattfände.
Ziel der
mündlichen Verhandlung ist es nicht, abschließend festzustellen, wer
von den Beteiligten in dem einen oder anderen Punkt Recht oder Unrecht hat, wie
das im Zivilprozess geschieht. Es soll vielmehr für jeden Einzelpunkt und
für die gesamte Streitigkeit eine einvernehmliche Lösung
gefunden werden, die die Interessen beider Seiten berücksichtigt und
mit der alle leben können, ein Vergleich also. Ein Vergleich
bedeutet beiderseitiges Abwägen und Aufeinanderzugehen. Es wird aber
natürlich der tatsächliche Sachverhalt berücksichtigt, soweit er
ohne weiteres festgestellt werden kann. Auch dazu dient die gemeinsame
Besichtigung des Bauobjekts. Ebenso wird selbstverständlich die Rechtslage
berücksichtigt, wie sie sich aufgrund der tatsächlichen
Feststellungen ergibt.
Einen
Vergleich zu schließen ist bei Baustreitigkeiten vor allem aus drei
Gründen für alle Beteiligten vorteilhaft. Zum einen kann
häufig auf eine genaue Aufklärung des Sachverhalts durch Zeugen und
Sachverständige verzichtet werden, die zeitaufwendig und teuer wäre.
Zum anderen können persönliche Angriffe vermieden werden, die in
einem Bauprozess vor Gericht oft vorkommen. Und schließlich lassen sich
im Gespräch Lösungen finden, die sich so nicht aus den
Rechtsvorschriften ergeben, die aber im konkreten Fall den Interessen beider
Seiten besser entsprechen. Wenn etwa ungewiss ist, ob verlegte Fliesen der
vertraglichen Vereinbarung entsprechen, kann z.B. vereinbart werden, dass der
Fliesenleger die Fliesen durch die vom Auftraggeber für richtig gehaltenen
ersetzt, dieser aber einen Teil der Neuverlegungskosten übernimmt. Beide
Seiten vermeiden damit die Ungewissheit, wie eine gerichtliche Entscheidung
ausfallen würde.
Für die
mündliche Verhandlung mit Besichtigung des Objekts, Erörterung und
Aushandeln eines Vergleichs müssen sich alle Beteiligten reichlich Zeit
nehmen. Nur dann besteht genügend Aussicht auf einen erfolgreichen
Verlauf. Es sind praktisch immer mehrere Stunden erforderlich, oft auch ein
ganzer Tag. Gelegentlich kann sogar ein zweiter Tag notwendig werden, wenn
es um besonders zahlreiche Streitpunkte geht oder wenn die Beteiligten den
Verhandlungsstand noch einmal bedenken oder zusätzliche Informationen
einholen wollen. Dieser Zeitaufwand ist keine Verschwendung, sondern
wirtschaftlich sinnvoll. Ein Bauprozess vor Gericht kostet die Beteiligten
wegen der langen Dauer solcher Verfahren viel mehr Zeit.
Das
Schlichtungsverfahren ist weitaus schneller beendet als ein Bauprozess vor
Gericht. Er kann in aller Regel in zwei bis drei Monaten abgeschlossen
sein. Wenn es besonders eilig ist, etwa weil der Fortgang des Bauvorhabens von
dem Ergebnis abhängt, kann ein Schlichtungsverfahren auch noch wesentlich
schneller abgewickelt werden. Sind beide Beteiligten einverstanden, können
auch zwei bis drei Wochen ausreichen.
In den meisten
Bauschlichtungsverfahren findet keine Begutachtung durch einen
Sachverständigen statt. Viele tatsächliche Streitfragen lassen
sich schon bei der gemeinsamen Besichtigung durch die Beteiligten und den
Vorsitzenden der Bauschlichtungsstelle klären. Oft kommt es auch gar nicht
auf bautechnische Fragen an, sondern auf die rechtliche Frage, welche Leistung
nach dem Vertrag geschuldet war. Dies kann meist der Vorsitzende im
Gespräch mit den Beteiligten klären. Wenn aber eine Frage nur durch
einen Sachverständigen aufgeklärt werden kann, z.B. ob ein
Feuchtigkeitsproblem von mangelhafter Isolierung oder von undichten
Rohrleitungen herrührt, dann bekommt der Sachverständige nach
Absprache mit den Beteiligten nur einen streng begrenzten
Untersuchungsauftrag und er wird wegen des Ergebnisses mündlich
befragt, damit die hohen Kosten eines umfangreichen schriftlichen Gutachtens
vermieden werden.
Wenn die
Beteiligten sich unter Vermittlung des Vorsitzenden einigen, wird das Ergebnis
vom Vorsitzenden sofort in einem Vergleich schriftlich
festgehalten. Ist dies etwa aus Zeitgründen am selben Tag nicht mehr
möglich, kann das Verfahren auch dadurch abgeschlossen werden, dass der
Vorsitzende den Beteiligten an einem der nächsten Tage einen
schriftlichen Vergleichsvorschlag übersendet, den die Beteiligten
dann schriftlich oder per Fax annehmen.
Die Aussichten,
dass sich die Beteiligten auf einen Vergleich einigen, sind sehr gut. Unter
Vermittlung des erfahrenen Vorsitzenden gelingt eine Einigung in den
allermeisten Fällen. Das gilt selbst dann, wenn die Beteiligten schon sehr
zerstritten sind und der Gesprächskontakt abgerissen ist. Mindestens 90
% der Verfahren vor der Bauschlichtungsstelle werden erfolgreich
abgeschlossen.
Ein vor der
Bauschlichtungsstelle geschlossener Vergleich hat für die Beteiligten den
gleichen Wert wie ein gerichtlicher Vergleich oder ein Urteil. Die
Bauschlichtungsstelle ist vom Niedersächsischen Justizministerium als
Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkannt
und der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollstreckungsklausel zu erteilen, so
dass aus dem Vergleich unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden
kann, wenn es erforderlich ist.
Wenn die
Verjährung von Ansprüchen droht, sind die Beteiligten durch
ein Bauschlichtungsverfahren ebenso geschützt wie durch ein gerichtliches
Verfahren, denn für die Dauer des Schlichtungsverfahrens ist die
Verjährung gehemmt (§ 204 Nr. 4 BGB).
2.
Schlichtungsklausel
Nur wenn beide
Beteiligten einverstanden sind, findet ein Bauschlichtungsverfahren statt. Die
Vereinbarung darüber, dass ein Bauschlichtungsverfahren durchgeführt
werden soll, kann selbstverständlich noch getroffen werden, nachdem es zu
Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. Günstiger ist es aber, schon im
Bauvertrag vorsorglich festzulegen, dass im Falle von Streitigkeiten ein
Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll, bevor Klage erhoben wird.
Dann braucht man sich im Streitfall nicht mehr damit zu befassen, ob eine
Schlichtung geeigneter ist als ein Prozess, und es geht nicht unnötig Zeit
verloren. Eine Schlichtungsklausel für Bauverträge kann so aussehen:
"Falls bei der
Durchführung dieses Vertrages Streitigkeiten entstehen, ist, bevor ein
Gericht angerufen wird, ein Bauschlichtungsverfahren vor der
Niedersächsischen Bauschlichtungsstelle, Ferdinandstraße 3, 30175
Hannover, durchzuführen. Beide Vertragsparteien erklären sich schon
jetzt mit einem Bauschlichtungsverfahren einverstanden.
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