Kosten eines Bauschlichtungsverfahrens

Das Bauschlichtungsverfahren ist nicht kostenlos, aber kostengünstig.

Grundgebühr

400,00 €

zuzüglich 19 % MwSt.

   76,00 €

insgesamt

476,00 €

 

 

Führt ein Antrag deswegen nicht zu einem Bauschlichtungsverfahren, weil der andere Beteiligte der Durchführung nicht zustimmt, so trägt der 

Antragsteller von der Grundgebühr nur einen Betrag von

100,00 €

zuzüglich 19 % MwSt.

  19,00 €

insgesamt

119,00 €

 

 

Die Vergütung für die mündliche Verhandlung beträgt

 

je angefangene Stunde

90,00 €

zuzüglich 19 % MwSt.

  17,10 €

insgesamt für die angefangene Stunde

107,10 €

 

 

Daneben sind die Fahrtkosten des Vorsitzenden zur mündlichen Verhandlung zu tragen. Die Höhe hängt von der Entfernung und den Verkehrsverbindungen ab.

Erfordert ein Verfahren voraussichtlich einen überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwand, kann der Vorsitzende den Beteiligten die Vereinbarung höherer Gebühren vorschlagen. Dies wird aber nur in Ausnahmefällen geschehen.

Muss ein Sachverständiger oder ein Zeuge hinzugezogen werden, so sind auch deren Kosten zu tragen. Die Höhe dieser Kosten vereinbart der Vorsitzende der Bauschlichtungsstelle vor der Auftragserteilung mit dem Sachverständigen oder Zeugen, wenn die Beteiligten zugestimmt haben.

Kostenbeispiel:

Bei einem Einfamilienhaus, das von einem Generalunternehmer errichtet worden ist, streiten die Bauherren und der Unternehmer über etwa 20 Mängel im Gesamtwert von 10.000 €. Es findet eine mündliche Verhandlung statt, die evtl. 6 Stunden dauert. Am Ende der Verhandlung schließen die Beteiligten einen Vergleich. Ein Sachverständiger wird nicht hinzugezogen. Der Vorsitzende der Bauschlichtungsstelle muss zu der Verhandlung mit der Bahn anreisen. In einem solchen Fall können bei der Bauschlichtungsstelle folgende Kosten entstehen:

Grundgebühr

400,00 €

mündliche Verhandlung (z. B. 6 Stunden x 90,00 €)

  540,00

Zwischensumme

940,00 €

19 % MwSt. auf 940 €

178,60 €

Reisekosten des Vorsitzenden (z. B.)

    50,00

Kosten des Bauschlichtungsverfahrens insgesamt

1.168,60 €

 

 

Für die voraussichtlichen Kosten des Bauschlichtungsverfahrens fordert der Vorsitzende jeweils Vorschüsse an. Den Vorschuss hat grundsätzlich der antragstellende Beteiligte einzuzahlen. Es kann aber auch vereinbart werden, dass ein Vorschussbetrag vom anderen Beteiligten einzuzahlen ist.

Schließen die Beteiligten zur Beendigung ihres Streits einen Vergleich, so wird dabei im Allgemeinen auch vereinbart, wer die Kosten des Bauschlichtungsverfahrens endgültig zu tragen hat. Dabei werden die Kosten regelmäßig unter Berücksichtigung des gegenseitigen Nachgebens aufgeteilt. Kommt eine Vereinbarung über die Kosten nicht zustande, kann auf Antrag beider Beteiligter der Vorsitzende über die Kosten entscheiden. Besser ist aber eine Regelung im Vergleich.

Für die Kosten der Bauschlichtungsstelle haften beide Beteiligten als Gesamtschuldner.

Die Kosten eines Bauschlichtungsverfahrens fallen durchaus ins Gewicht. Im Vergleich mit einem Bauprozess ist es aber vernünftig, sie in Kauf zu nehmen. Auch wenn die Kosten eines Bauprozesses von den Einzelumständen des Prozesses abhängen, so lässt sich doch sagen, dass sie praktisch immer höher sind als die Kosten eines Bauschlichtungsverfahrens.

Die Kosten eines Bauschlichtungsverfahrens sind auch deswegen sinnvoll angelegt, weil ein Schlichtungsverfahren schneller abzuwickeln ist als ein Bauprozess vor Gericht und weil die Beteiligten nach einer Einigung im Vergleich weiter ohne Schwierigkeiten miteinander umgehen können. Die geringe Dauer des Verfahrens hat aber nicht nur den Vorteil, dass die Beteiligten früher wissen, woran sie sind, dass Mängel rascher behoben werden und dass derjenige, der noch Geld zu bekommen hat, schneller zu seinem Geld kommt. Bei einem sich über Jahre hinziehenden Gerichtsverfahren, müssen sich die Beteiligten und ihre Rechtsanwälte immer wieder mit der Angelegenheit befassen. Das kostet Zeit und Nerven und kann in einem Unternehmen einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen. Diese Kosten vermeidet ein schnelles Schlichtungsverfahren.

Bei den Kosten ist ferner zu berücksichtigen, dass eine Vertretung durch Rechtsanwälte zwar möglich, aber nicht vorgeschrieben ist. Im gerichtlichen Verfahren ist dagegen ein Bauprozess ohne Rechtsanwälte auf beiden Seiten praktisch kaum vorstellbar. Auch insoweit ist also die Bauschlichtung ein kostensparendes Verfahren..

 

 

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